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Der Abgasskandal beschäftigt uns und die Justiz nunmehr im achten Jahr. Wir haben die Rechtsprechung von Beginn an und durch alle Instanzen verfolgt und unsere Mandanten jeweils gemäß der aktuellsten Rechtsprechung beraten. Wir halten Erfahrung vor Gericht für unabdingbar – gerade in den sogenannten „Massenverfahren“.
Durch die neueste Rechtsprechung des BGH – festgehalten in den am 26.06.2023 verkündeten Entscheidungen, rekurrierend auf die Entscheidung des EuGH zu C-100/21 vom 21.03.2023 – ist es deutlich einfacher, Ansprüche gegen Fahrzeughersteller von mit unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffenen Fahrzeugen geltend zu machen.
Nunmehr kann neben den Ansprüchen aus § 826 BGB mit der besonderen Hürde der sittenwidrigen Schädigung in Abkehr von der in diesem Punkt bisher bestehenden Rechtsprechung des BGH auch ein Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften zur Typengenehmigung gegeben sein, für die auf Verschuldensebene nur Fahrlässigkeit erforderlich ist. Nach unserer Erfahrung konzentrieren sich viele Verfahren zukünftig auf die Frage der Fahrlässigkeit der Hersteller und damit der Frage danach, ob sich die jeweilige Fahrzeugherstellerin auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann.
Viele Rechtsfragen sind bezogen auf viele Hersteller nunmehr höchstrichterlich geklärt, sodass der Ausgang eines Verfahrens heute präziser prognostiziert werden kann als noch zu Anfang des Abgasskandals. Auch die Frage nach einem Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeuges ist zumindest als Zwischenergebnis thematisiert worden. Lassen Sie uns dazu ins Gespräch kommen, ob auch Sie noch wirtschaftlich sinnvoll Ansprüche wegen eines betroffenen Fahrzeuges geltend machen können. Wir beraten Sie gerne. Ehrlich, umfassend, individuell.
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